{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2022-1_2022-05-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162227&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c4ea1698751727c00afecb069c64cc16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2022.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 27.05.2022 VSGES.2022.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:27", "Checksum": "514126189f0795575f24fbdf17c3c19f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 27.05.2022 VSGES.2022.1\nRegeste:\nRevision\n\n\n4.4 Dr. med. G.___ stützte sich bei ihrer ärztlichen Beurteilung vom 25. Oktober 2021 (Suva-Nr. 49) auf die früheren und neuen Akten. Zu den mit dem Bericht vom 20. April 2021 eingereichten Tonaudiogrammen hielt sie fest, diese zeigten einen Hörverlust rechts von 73,1 % und links von 23,2 %. Rechts handle es sich um eine gemischte Mittelohr- / Innenohr-Schwerhörigkeit mit maximaler Schallleitungskomponente, links um eine minimal beginnende, knapp über dem Altersdurchschnitt liegende Hörminderung, die insbesondere im lärmvulnerablen Hochton-Frequenzbereich keine berufslärmbedingte oder unfallbedingte Absenkung der Hörschwelle aufweise. Eine Berufslärmschwerhörigkeit könne aufgrund der ermittelten beruflichen Lärmexposition und der Form der Tonaudiogramme ausgeschlossen werden. Es finde sich audiometrisch weder eine C5-Senke noch ein Hochtoninnenohrsteilabfall, der für eine Berufslärmschwerhörigkeit typisch wäre. Das erhebliche Ausmass der Hörstörung rechts korreliere mit einer chronischen Mittelohrentzündung mit zentraler Trommelfellperforation und gelegentlicher behandlungsbedürftiger Superinfektion, einer berufsfremden Erkrankung, während das Hörvermögen des gesunden linken Ohrs keinerlei Zeichen einer beruflichen Beeinflussung zeige. Für die Anerkennung einer Berufsschwerhörigkeit würden drei Kriterien verlangt: Erstens wesentlich höhere Lärmbelastungspegel während der überwiegenden Zahl der Berufsjahre; zweitens eine symmetrische Absenkung der Innenohr-Hörschwellen im Hochtonbereich bei normalem Gehör im Tief- und Mitteltonbereich (C5-Senke / Hochtonsteilabfall); sowie drittens das Fehlen einer Mittelohrschwerhörigkeit bzw. von berufsfremden Ohrerkrankungen, die das Gesamtausmass der Hörstörung (wie in diesem Fall) massgeblich beeinflussten. Diese Kriterien seien hier gesamthaft nicht ausgewiesen. Es ergäben sich gegenüber der Beurteilung durch Dr. med. D.___ keine neuen Aspekte. Bei der chronischen Otitis media simplex rechts mit einem Hörverlust von 73 % handle es sich um eine berufs- und unfallfremde Erkrankung.\n4.5 Dem Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. Oktober 2021 mit neuem Audiogramm (Suva-Nrn. 52 f.; übersetzte Fassung Suva-Nr. 57) lassen sich die bereits zuvor genannten Diagnosen entnehmen. Hauptsächliche Beschwerden seien ein vermindertes Hörvermögen im rechten Ohr, das vor 41 Jahren erfolglos operiert worden sei. Die Otoskopie habe rechts einen Zentraldefekt im unteren hinteren Quadranten ergeben, das Ohr sei feucht; links hätten sich keine pathologischen Auffälligkeiten gezeigt. Die Suva holte daraufhin die ergänzende ärztliche Beurteilung von Dr. med. I.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, und Dr. med. J.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, Suva Abteilung Arbeitsmedizin, vom 31. März / 4. April 2022 ein (Suva-Nr. 62). Diese führte zum Ergebnis, dass sich an der Grundsituation aus medizinischer Sicht und mit den neu vorliegenden Unterlagen nichts geändert habe. Es lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor. Die ausführliche Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 25. Oktober 2021 sei weiterhin gültig. In Berücksichtigung aller eingereichten medizinischen Unterlagen seien sowohl Unfallfolgen als auch das Vorliegen einer Berufskrankheit weiterhin auszuschliessen. Aufgrund der klaren Sachlage seien keine weiteren Abklärungen angezeigt\n5. Wie dargelegt, wäre eine Revision des Urteils vom 22. August 2012 dann geboten, wenn anzunehmen ist, die neu aufgelegten Beweismittel hätten zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen, und die seinerzeitige Einschätzung muss im Lichte der neuen Beweismittel als gravierende oder unvertretbare Fehlbeurteilung erscheinen (vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor). Konkret müsste aufgrund der nun vorliegenden Beweismittel feststehen, dass die damals zu beurteilenden Beschwerden die Folge eines bei der Suva versicherten Unfalls oder einer bei der Suva versicherten Berufskrankheit bilden. Aus den vorstehend zusammengefassten medizinischen Berichten und Stellungnahmen wird deutlich, dass diese Konstellation nicht vorliegt: Die Hörminderung am linken Ohr entspricht ungefähr einem altersentsprechenden Ausmass, während die erhebliche Hörminderung am rechten Ohr auch von den behandelnden Ärzten mit einer chronischen Mittelohrentzündung in Zusammenhang gebracht wird. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Lärmexposition oder einem Arbeitsunfall ist unwahrscheinlich. Deshalb lassen sich die Annahmen, welche dem Einspracheentscheid vom 8. September 2011 und dem diesen bestätigenden Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2011.315 vom 22. August 2012 zugrunde lagen (Suva-Nrn. 12, 23), nicht als klar fehlerhaft bezeichnen, wie es für die Revision eines Gerichtsurteils vorauszusetzen wäre. Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs.\n"}