{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2022-1_2022-05-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162227&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c4ea1698751727c00afecb069c64cc16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2022.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 27.05.2022 VSGES.2022.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:27", "Checksum": "514126189f0795575f24fbdf17c3c19f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 27.05.2022 VSGES.2022.1\nRegeste:\nRevision\n\n3.\n3.1 Mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. August 2012 wurde ein Anspruch des Gesuchstellers auf Leistungen der Suva sowohl unter dem Aspekt eines Unfalls als auch unter demjenigen einer Berufskrankheit verneint. Der Entscheid wurde rechtskräftig, als das Bundesgericht mit Urteil 8C_692/2012 vom 18. Oktober 2012 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat (Suva-Nr. 27).\n3.2 Das Urteil des Versicherungsgerichts betraf das Leistungsgesuch, das der Gesuchsteller am 22. Dezember 2010 gestellt hatte (Suva-Nr. 1). Dem Gericht lagen insbesondere die folgenden Unterlagen vor: das Leistungsgesuch mit Angaben des Gesuchstellers vom 22. Dezember 2010 (Suva-Nr. 1); die weiteren Schreiben des Gesuchstellers vom 11. Mai und 4. Juni 2011 (Suva-Nrn. 5 f.); Berichte von Prof. Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___, Fachärzte für Oto-Rhino-Laryngologie, [...], vom 28. Mai und 1. Juni 2011 mit Audiogrammen (Suva-Nr. 6); die ärztliche Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. D.___ vom 14. Juli 2011 (Suva-Nr. 7); die Einspracheschrift vom 1. August 2011 (Suva-Nr. 9) sowie die Beschwerdeschrift an das Versicherungsgericht vom 21. September 2011 mit einem weiteren Arztbericht von Dr. med. K.___ vom 10. September 2011 (Suva-Nr. 13). Inhaltlich folgten die Suva und das Versicherungsgericht der Beurteilung von Dr. med. D.___.\n3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin FMH, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. Juli 2011 (Suva-Nr. 7) fest, die eingereichten drei Audiogramme zeigten für die linke Seite ein altersentsprechend normales Gehör ohne relevante Schalleitungskomponente. Auf der rechten Seite finde sich eine mässiggradige, praktisch ausschliessliche Schalleitungsschwerhörigkeit, welche dann im zweiten Audiogramm, rund zehn Tage später, plötzlich sowohl bezüglich der Knochenleitungsschwelle als auch und insbesondere bezüglich der Luftleitungsschwelle deutlich schlechter sei. Was die Ursache dieser kurzfristigen Verschlechterung sei, werde aus den Unterlagen nicht klar, offenbar sei der Gesuchsteller hospitalisiert gewesen. Vor diesem Hintergrund lasse sich festhalten, dass mit praktischer Sicherheit keine lärmbedingte Hörminderung vorliege, weil eine solche für beide Seiten in etwa gleich ausgeprägt wäre und einer typischen Hochton-Innenohrschwerhörigkeit entsprechen müsste. Dies sei vorliegend absolut nicht der Fall, sodass eine Berufslärmschwerhörigkeit nicht infrage komme. Bei Unfallfolgen wäre es grundsätzlich möglich, dass diese nur die rechte Seite beträfen. Allerdings sei der Suva ein entsprechender Schadenfall nicht gemeldet worden. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass im Jahr 1980 Unfallfolgen operativ behandelt worden seien. Vielmehr dürfte es sich damals um eine typische chronische Mittelohrentzündung (Otitis media chronica) gehandelt haben, welche einer operativen Intervention (vermutlich Tympanoplastik) bedurft habe. Im Rahmen der aktuellen Hospitalisation sei der Gesuchsteller offensichtlich wegen eines akuten Schubes (suppurativa) der chronischen Otitis media behandelt worden. Mithin handle es sich ebenfalls nicht um Unfallfolgen und schon gar nicht um eine Lärmschädigung. Zusammenfassend ergäben die aktuell zur Verfügung stehenden Unterlagen bezüglich der rechtsseitigen Hörstörung des Gesuchstellers keinen Hinweis auf eine Berufskrankheit oder auf Unfallfolgen.\n4. Im Verfahren, das durch das Revisionsgesuch vom 3. Februar 2021 ausgelöst wurde, gelangten insbesondere die folgenden zusätzlichen Stellungnahmen und Informationen zu den Akten:\n4.1 Der mit dem Revisionsgesuch eingereichte Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für HNO-Heilkunde, vom 2. Februar 2021 (Suva-Nr. 31 S. 6) nennt als Diagnosen einen Status nach einer Operation (Tympanoplastik) rechts sowie eine Hypoakusis (Schwerhörigkeit) rechts. Im zweiten Bericht vom 22. April 2021 (Suva-Nrn. 37 S. 5, 38 S. 3; übersetzte Fassung Suva-Nr. 39 S. 3) diagnostiziert derselbe Arzt zusätzlich eine Otitis media ch. (chronische Mittelohrentzündung) rechts. Weiter wird ausgeführt, der Gesuchsteller sei 1980 in der Schweiz operiert worden, jedoch erfolglos. Von Zeit zu Zeit gebe es aus dem Ohr häufig Ausfluss, der Gesuchsteller habe ein Rauschen im Ohr und höre mit dem rechten Ohr überhaupt nichts. Bei der Osteopathie falle eine Perforation des Trommelfells mit Eiter auf.\n4.2 Dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, vom 20. April 2021 (Suva-Nr. 37 S. 4; übersetzte Fassung Suva-Nr. 39 S. 2) ist zu entnehmen, der Gesuchsteller komme zur Untersuchung des rechten Ohrs, das am 6. September 1980 in der Schweiz operiert worden sei. Hauptbeschwerden seien ein Rauschen im rechten Ohr, ein Hörverlust rechts und zeitweise Schmerzen im rechten Ohr. Als Diagnosen genannt werden ebenfalls eine Otitis media chr. lat. dex., ein Status nach der erwähnten Operation (Tympano-plastik) sowie eine Schwerhörigkeit rechts (gemischt) und links (sensineural). Mit dem Bericht wurden Audiogramme eingereicht.\n4.3 Die Suva-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, Bereich Facharztleistungen Arbeitsmedizin, empfahl am 11. August 2021 das Einholen von ergänzenden Informationen zur Lärmbelastung bei der Arbeit (Suva-Nr. 41 S. 1). Gestützt auf die ergänzend eingeholten Angaben des Gesuchstellers (Suva-Nr. 44) sowie den früheren Fragebogen vom 22. Dezember 2010 (Suva-Nr. 1) gelangte die Suva zum Ergebnis, während der Berufstätigkeit von 49 Jahren sei der Arbeitsplatz-Grenzwert für Lärm während zwei Jahren überschritten worden. Die durchschnittliche Lärmexposition entspreche einem Lärmexpositionsspiegel LEX von 87 dB (A) über zwei Jahre. Während der übrigen Berufstätigkeit sei die Lärmbelastung LEX unter 85 db (A) gelegen (Suva-Nr. 46 S. 2)."}