Diese Argumente können aber nicht Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs bilden, da sich dieses, wie erwähnt, nur auf das Dispositiv beziehen kann. 4. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass eine bereits laufende Rechtsmittelfrist durch ein Erläuterungsverfahren nicht gehemmt wird (Scherrer, a.a.O., Art. 69 N 4). Wenn sie inhaltlich mit dem Urteil vom 17. August 2020 nicht einverstanden ist, muss sie dieses mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten. Die Rechtsmittelfrist beträgt, wie im Urteil angegeben, 30 Tage seit der Mitteilung des Entscheids.