Inwiefern das Dispositiv unklar sein oder den Erwägungen widersprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Das Erläuterungsgesuch ist offensichtlich unbegründet und deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 334 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 330 ZPO). 3. Wie sich der Begründung des Erläuterungsgesuchs entnehmen lässt, beantragt die Gesuchstellerin nicht eine Erläuterung des Dispositivs, sondern beanstandet einzelne Erwägungen des Urteils vom 17. August 2020. Diese Argumente können aber nicht Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs bilden, da sich dieses, wie erwähnt, nur auf das Dispositiv beziehen kann.