1.4 Zuständig für die Beurteilung des Erläuterungsgesuchs ist die Beschwerdeinstanz, die den «unklaren» Entscheid getroffen hat, möglichst in gleicher Zusammensetzung wie der ursprüngliche Spruchkörper. Da es allein Sache der entscheidenden Instanz ist, Sinn und Tragweite ihres Entscheids klarzustellen, besteht im Erläuterungsverfahren kein Anspruch auf rechtliches Gehör weiterer Beteiligter, und auch ein Schriftenwechsel ist meist nicht nötig (Scherrer, a.a.O., Art. 69 N 4). 2. Nach dem Gesagten kann die Erläuterung einzig in Bezug auf das Dispositiv verlangt werden. Das Dispositiv ist die Zusammenfassung des Ergebnisses am Ende eines Urteils.