Sie steht nur zur Verfügung, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder den Erwägungen widerspricht (BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). Das Erläuterungsgesuch kann auch noch gestellt werden, wenn die Frist zur Anfechtung des Entscheids bereits abgelaufen ist (vgl. BGE 130 V 320 E. 3.4 S. 327 f.). 1.4 Zuständig für die Beurteilung des Erläuterungsgesuchs ist die Beschwerdeinstanz, die den «unklaren» Entscheid getroffen hat, möglichst in gleicher Zusammensetzung wie der ursprüngliche Spruchkörper.