Art. 334 Abs. 1 ZPO lautet wie folgt: Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. 1.3 Eine Erläuterung kann einzig in Bezug auf das Dispositiv verlangt werden (Karin Scherrer, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 69 N 3). Sie steht nur zur Verfügung, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder den Erwägungen widerspricht (BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326).