Die kantonalrechtlichen Bestimmungen enthalten keine Regelung des Erläuterungsverfahrens. Gemäss § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922) in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung. Art.