1. 1.1 Die Erläuterung des Entscheids eines kantonalen Sozialversicherungsgerichts ist bundesrechtlich nur insoweit geregelt, als aus Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ein verfassungsmässiger Erläuterungsanspruch abgeleitet wird (BGE 130 V 320 E. 2.3 S. 325 f.). Darüber hinaus folgt das Erläuterungsverfahren ausschliesslich den Regeln des kantonalen Rechts (Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2 Die kantonalrechtlichen Bestimmungen enthalten keine Regelung des Erläuterungsverfahrens.