Sie werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'732.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.