Das Verfahren betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt dagegen der Kostenpflicht nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 1, wo ein kantonaler Entscheid, der einer Partei die Gerichtskosten eines Verfahrens wegen Rechtsverzögerung auferlegte, bestätigt wurde). Da dem Gericht hierfür ein vergleichsweise geringer Aufwand entstanden ist, sind die Gerichtskosten für das Rechtsverzögerungsverfahren auf CHF 300.00 festzulegen. Sie werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu übernehmen.