6.3 6.3.1 Die Frage, ob in einem Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem Recht; die Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG sind nicht anwendbar (Susanne Bollinger, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 61 N 17 und 101). Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (VVV, BGS 125.922) ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten. 6.3.2 Das Verfahren betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt dagegen der Kostenpflicht nach Art.