6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2 Dem Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 61). Da der Gesuchsteller/Beschwerdeführer unterliegt, hat der Kanton den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Zu vergüten ist ein Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 3 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt