Selbst wenn aber anzunehmen wäre, die Gutachterin gehe von einer schon seit längerer Zeit bestehenden Situation (beidseitiger Morbus Menière; Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit) aus, könnte dieser Einschätzung, was die Zeit bis 11. August 2016 anbelangt, wegen fehlender Anhaltspunkte in den echtzeitlichen Akten nicht gefolgt werden.