Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom 3. September 2019 erklärt habe, er habe schon damals unter wiederkehrenden Schwindelanfällen gelitten. Diese Begründung, welche auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu einem sehr weit zurückliegenden Sachverhalt beruht, genügt jedoch nicht, um die entgegenstehende Auffassung, welche in den zeitlich sehr viel näheren Berichten der ORL-Universitätsklinik geäussert wird, zu widerlegen. Da auch ein Hörsturz mit Schwindel einhergehen kann und die in der Folge eingetretene Remission gut mit einem solchen Beschwerdebild vereinbar ist (vgl. zu beiden Punkten Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261.