Vor dem Hintergrund der übrigen aktenkundigen Berichte, insbesondere der Darstellung des Hausarztes, der den Gesuchsteller über die ganze Zeit hinweg begleitete, liegt es eher näher anzunehmen, ein rechtsseitiger Morbus Menière sei Ende 2010 durch Dr. med. I.___ angenommen worden (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Dieser Arzt verwies den Gesuchsteller allerdings für eine Zweitmeinung an die ORL-Universitätsklinik, was dafür spricht, dass er sich bei seiner Einschätzung nicht völlig sicher war, und die dortigen Ärzte gingen in der Folge rechtsseitig von einem Status nach einem Hörsturz aus.