5.4 5.4.1 Das Versicherungsgericht stützte sich bei seinem Urteil auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___, welches einen Morbus Menière links diagnostiziert hatte und rechts von einem Status nach Hörsturz ausgegangen war. Falls als erwiesen zu gelten hat, dass bereits früher ein beidseitiger (und nicht bloss linksseitiger) Morbus Menière vorlag, welcher die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von 50 % (und nicht bloss 30 %) reduzierte, so dass vor dem 11. August 2016 ein Rentenanspruch entstand, läge ein Grund für eine Revision des Urteils vom 27. März 2018 vor.