Im Rahmen des in der Folge eingeholten polydisziplinären Gutachtens bestätigte die ORL-Gutachterin Dr. med. J.___ die Diagnose eines beidseitigen Morbus Menière. 5.3 Ob ein Revisionsgrund erfüllt ist, hängt demnach davon ab, ob das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2018 zwingend anders hätte entscheiden müssen, wenn ihm der Bericht vom 19. Februar 2018 über die Ergebnisse der MRT-Untersuchung vom 2. Februar 2018 und die anschliessenden Interpretationen dieses Berichts vorgelegen hätten. Zu beurteilen war damals der Sachverhalt, wie er sich bis zur Verfügung vom 11. August 2016 entwickelt hatte.