Das Bundesgericht hat beispielsweise einen Revisionsgrund bejaht, als sich durch eine Nierenbiospsie eine organische Ursache für Beschwerden nachweisen liess, welche zuvor als psychogen interpretiert worden waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2017 vom 31. August 2018 E. 5). Ein Revisionsgrund könnte sich hier daraus ergeben, dass die Ärztinnen und Ärzte der ORL-Universitätsklinik aufgrund der Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 neu einen beidseitigen Morbus Menière diagnostizierten, nachdem zuvor von einem linksseitigen Morbus Menière ausgegangen worden war. Im Rahmen des in der Folge eingeholten polydisziplinären Gutachtens bestätigte die ORL-Gutachterin Dr. med.