Auf die Frage, worin diese Veränderung bestehe und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, erklärt Dr. med. J.___, die Arbeitsfähigkeit von 70 %, welche im Gutachten von 2015 attestiert worden sei, sei zu hoch bei dieser beidseitigen Problematik. 5. Der dargestellte Sachverhalt ist unter dem Aspekt des Revisionsgesuchs wie folgt zu beurteilen: 5.1 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit.