Weiter hält die Gutachterin fest, die im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor) geschätzte Arbeitsfähigkeit von 70 % sehe sie als zu hoch an, zumal damals die Beidseitigkeit des endolymphatischen Hydrops nicht konkret bekannt gewesen sei. Insofern habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden und sie halte aus ORL-Gründen eine maximale Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf von 50 % für angebracht. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit schätze sie gemäss Aktenlage und Anamnese auf Januar 2013 ein. Dasselbe gelte für die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit.