Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, geht die Gutachterin in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker von einer dauerhaften vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. In einer angepassten Tätigkeit (mit der Möglichkeit zu verlängerten Pausen und kurzfristigen Ausfällen bei Schwindelanfällen) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Weiter hält die Gutachterin fest, die im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor) geschätzte Arbeitsfähigkeit von 70 % sehe sie als zu hoch an, zumal damals die Beidseitigkeit des endolymphatischen Hydrops nicht konkret bekannt gewesen sei.