Im Reintonaudiogramm hatte sich laut dem Bericht eine Hörminderung rechts von 10 % und links von 59.1 % ergeben. Im Sprachaudiogramm wurde ein Hörverlust rechts von 13.3 % und links von 60 % gemessen (IV-Nr. 13). Gestützt auf diesen Bericht leistete die Beschwerdegegnerin am 10. März 2015 Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (IV-Nr. 23). 4.2 Im Urteil vom 27. März 2018 war der Zeitraum bis zur Verfügung vom 11. August 2016 zu beurteilen. Später ergaben sich die folgenden neuen Erkenntnisse und Sachverhaltselemente: 4.2.1 Ein an den Hausarzt gerichteter Bericht der ORL-Universitätsklinik vom 19. Februar 2018 über eine weitere klinische Nachkontrolle vom 13. Februar 2018 (IV-Nr.