__, Facharzt für Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2015 (IV-Nr. 41) aus, der Gesuchsteller habe sich am 17. November 2010 erstmals auf der Notfallstation des Spitals H.___ vorgestellt wegen Schwindels. Die Diagnose habe auf unklaren Schwankschwindel gelautet. Am 23. November 2010 habe der Gesuchsteller ihn, Dr. med. G.___, wegen eines im Winter akzentuierten Schwindels und eines Pfeiftinnitus links aufgesucht. An Fremdunterlagen sei ein MRI-Befund des Schädels vorgelegen, welcher unauffällige Verhältnisse beschrieben habe.