Die Tätigkeit als Automechaniker sei daher kaum mehr möglich. Wegen der Schallempfindungsschwerhörigkeit seien auch Tätigkeiten mit hohem Umgebungsgeräuschpegel sowie höhergradigen Anforderungen ans Gehör nicht mehr möglich. Aufgrund der instabilen Beschwerdesymptomatik mit Schwindelerscheinungen bei Bewegungen sei die Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit um 30 % vermindert.» 4.1.2 Dem Gericht lagen in Bezug auf die hier interessierenden otorhynolaringologischen Aspekte insbesondere die folgenden weiteren Dokumente vor: Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2015 (IV-Nr.