4.1 4.1.1 In seinem Urteil vom 27. März 2018 stützte sich das Versicherungsgericht auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 28. Dezember 2015 (IV-Nr. 51). Die darin enthaltenen Aussagen zur Diagnose und zur Arbeitsfähigkeit fasste es in E. II. 3.1, 2. Absatz, S. 7 des Urteils wie folgt zusammen: «Im Weiteren wurde ausgeführt, der Explorand leide an rezidivierenden Drehschwindelattacken mit Nausea und einem Tinnitus links, welcher trotz Hörgeräten nicht verschwunden sei. Bei der durchgeführten otorhinolaryngologischen Untersuchung seien ein Morbus Menière links mit pantonaler Schallempfindungsschwerhörigkeit und ein mittelgradiger Tinnitus links diagnostiziert worden.