Erst die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 17. Dezember 2019 lieferte eine Grundlage für die Annahme, es könnte sich um einen Befund handeln, der bereits während des im früheren Verfahren zu beurteilenden Zeitraums bis zur Verfügung vom 11. August 2016 vorgelegen war. Da diese Stellungnahme dem Vertreter des Gesuchstellers am 30. Januar 2020 zuging, wurde die Frist von 90 Tagen mit der Eingabe vom 28. April 2020 gewahrt. 4. Zu prüfen bleibt, ob das Revisionsgesuch materiell begründet ist. Zum in diesem Zusammenhang relevanten Sachverhalt ergeben sich aus den Akten insbesondere die folgenden Umstände: