Es leuchtet ein, dass der Gesuchsteller zunächst davon ausging, der linksseitige Morbus Menière, der im früheren Verfahren festgestellt worden war, habe sich in der Folge zu einem beidseitigen Morbus Menière entwickelt, und deshalb am 21. Februar 2019 eine Neuanmeldung in Bezug auf den Rentenanspruch vornahm. Erst die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 17. Dezember 2019 lieferte eine Grundlage für die Annahme, es könnte sich um einen Befund handeln, der bereits während des im früheren Verfahren zu beurteilenden Zeitraums bis zur Verfügung vom 11. August 2016 vorgelegen war.