Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesuchsteller und sein Vertreter zunächst keine Kenntnis von diesem Bericht und der MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 hatten. Am 21. Februar 2019 liess der Gesuchsteller sinngemäss eine Neuanmeldung für den Rentenanspruch vornehmen und gleichzeitig um Akteneinsicht ersuchen. Mit der Akteneinsicht erlangte er kurz darauf Kenntnis des Berichts vom 19. Februar 2018. Mit dem Schreiben vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 119) liess er überdies einen Bericht desselben Spitals vom 5. Februar 2019 einreichen, in dem ebenfalls die Diagnose «sicherer beidseitiger endolymphastischer Hydrops» gestellt wird (IV-Nr.