Dieser Aspekt lässt sich nachvollziehen; er vermag aber jedenfalls dann keine Rechtsverzögerung zu begründen, wenn nicht zuvor eine Aufforderung an die Beschwerdegegnerin ergangen ist, innerhalb der Frist einen Vorbescheid über die Neuanmeldung zu erlassen. Es kommt hinzu, dass der Vorbescheid keine Garantie für einen künftigen Entscheid bietet und somit dem Beschwerdeführer die von ihm angestrebte «Absicherung» ohnehin nicht hätte verschaffen können. Eine Rechtsverzögerung liegt nicht vor. 3. Zu behandeln ist weiter das Revisionsgesuch.