Wenn der Beschwerdeführer der Meinung war, darüber müsse zeitnah ein Entscheid gefällt werden, hätte er dies entsprechend kundtun müssen. Die Verfahrensdauer von einem halben Jahr zwischen der Erstattung des Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ und der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann auch nicht grundsätzlich als übermässig lang gelten. Der Beschwerdeführer begründet den Vorwurf der Rechtsverzögerung denn auch in erster Linie mit der Situation, die sich für ihn aus der Frist von 90 Tagen für ein Gesuch um Revision des Gerichtsurteils vom 27. März 2018 ergibt. Dieser Aspekt lässt sich nachvollziehen;