Erstens fehlt es an der Dringlichkeit der Aufforderung, welche erkennen liesse, dass die versicherte Person Wert auf ein beförderliches Handeln legt und eine Verzögerung als Rechtsverzögerung betrachten würde. Zweitens hatte sich durch die RAD-Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 insofern eine neue Situation ergeben, als die Frage, ob seit der Verfügung vom 11. August 2016, welche durch das Versicherungsgericht im Rentenpunkt bestätigt worden war, eine erhebliche Veränderung eingetreten sei, näher zu prüfen war. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung war, darüber müsse zeitnah ein Entscheid gefällt werden, hätte er dies entsprechend kundtun müssen.