Die zuvor im November 2019 geäusserte Bitte, es sei ein Vorbescheid zu erlassen, kann in dieser Konstellation nicht als Begehren um Erlass eines Entscheids gelten, wie es für die Annahme einer Rechtsverzögerung nach Art. 56 Abs. 2 ATSG vorausgesetzt wird: Erstens fehlt es an der Dringlichkeit der Aufforderung, welche erkennen liesse, dass die versicherte Person Wert auf ein beförderliches Handeln legt und eine Verzögerung als Rechtsverzögerung betrachten würde.