56 N 39). 2.4 Wie erwähnt, erklärte der Beschwerdeführer am 7. November 2019, er verzichte zurzeit auf eine Stellungnahme und bitte um Erlass des Vorbescheids. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 17. Dezember 2019 ein. Der Vertreter des Beschwerdeführers erhielt am 30. Januar 2020 Kenntnis von dieser Stellungnahme. Im weiteren Verlauf erfolgte keine Aufforderung an die Beschwerdegegnerin, den Entscheid zu fällen. Die zuvor im November 2019 geäusserte Bitte, es sei ein Vorbescheid zu erlassen, kann in dieser Konstellation nicht als Begehren um Erlass eines Entscheids gelten, wie es für die Annahme einer Rechtsverzögerung nach Art.