ATSG liegt vor, wenn die Verwaltung nicht innert angemessener Frist einen Entscheid fällt. Wann von einer überlangen Verfahrensdauer und damit von einer Rechtsverzögerung auszugehen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Rechtsprechung hält dazu fest, die Behörde solle nicht mehr Zeit verstreichen lassen, als nach der Natur der Sache und den gegebenen Umständen gerechtfertigt sei (vgl. Miriam Lendfers, Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 56 N 42). Bevor eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben wird, ist die als säumig betrachtete Behörde aufzufordern, innert angemessener Frist ordnungsgemäss verfügen (Lendfers, a.a.O., Art. 56 N 39).