Im Vergleich mit den früheren Beurteilungen handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts aufgrund weiterer Informationen (IV-Nr. 140). Die Stellungnahme von Dr. med. F.___ wurde am 29. Januar 2020 an den Vertreter des Beschwerdeführers weitergeleitet (IV-Nr. 141 f.) und traf bei ihm am 30. Januar 2020 ein (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). In der Folge wurde ohne weitere Zwischenschritte die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 28. April 2020 erhoben. 2.3 Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG liegt vor, wenn die Verwaltung nicht innert angemessener Frist einen Entscheid fällt.