Diese erstattete ihr Gutachten am 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136). 2.2.3 Der Beschwerdeführer liess am 7. November 2019 mitteilen, er verzichte zurzeit auf eine Stellungnahme zum Gutachten und bitte die Beschwerdegegnerin, einen Vorbescheid zu erlassen (IV-Nr. 139). Dr. med. F.___ vom RAD nahm am 17. Dezember 2019 zum Gutachten Stellung. Sie erklärte, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsunfähig; diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Januar 2013. Im Vergleich mit den früheren Beurteilungen handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts aufgrund weiterer Informationen (IV-Nr.