Der für die Beurteilung massgebende Sachverhalt präsentiert sich zusammengefasst wie folgt: 2.2.1 Das Versicherungsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 27. März 2018 die damals angefochtene Verfügung vom 11. August 2016, mit der ein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen verneint worden war, in Bezug auf die Rente. Demgegenüber wies es die Angelegenheit hinsichtlich der beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie diesen Anspruch erneut prüfe (A.S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin das Belastbarkeits- bzw. Arbeitstraining in der Institution C.___ durch. Das Arbeitstraining begann am 13. August 2018.