II. 1. Wie sich aus den Rechtsbegehren der Eingabe vom 28. April 2020 ergibt, enthält diese einerseits ein Gesuch um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 27. März 2018 und andererseits eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Es rechtfertigt sich, die Rechtsverzögerungsbeschwerde zuerst zu behandeln und das Revisionsgesuch anschliessend zu prüfen. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist für beide Rechtsmittel gegeben. 2. Zu beurteilen ist zunächst die Rechtsverzögerungsbeschwerde. 2.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art.