Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter des Versicherten mit Schreiben vom 29. Januar 2020 zugestellt (IV-Nr. 141 f.). 4. Mit Zuschrift vom 28. April 2020 (Aktenseiten [A.S.] 21 ff.) wendet sich der Versicherte an das Versicherungsgericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. März 2018 sei revisionsweise aufzuheben. 2. In der Sache VSBES.2016.243 sei wie folgt neu zu entscheiden: (……………………………………..) 3. Das vorliegende Revisionsverfahren sei bis zum Erlass des neuen Vorbescheids durch die IV-Stelle Solothurn betreffend die Neuanmeldung des Versicherten vom 21. Februar 2019 zu sistieren.