{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-2_2021-01-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146037&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf19fb0469160bbb28b06b1fd259a8b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:31", "Checksum": "4a2baeeb4a0544b0bc82b8ccfdf6868d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2\nRegeste:\nRevisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung\n\n6.3\n6.3.1 Die Frage, ob in einem Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem Recht; die Art. 61 lit. a ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG sind nicht anwendbar (Susanne Bollinger, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 61 N 17 und 101). Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (VVV, BGS 125.922) ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.\n6.3.2 Das Verfahren betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt dagegen der Kostenpflicht nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 1, wo ein kantonaler Entscheid, der einer Partei die Gerichtskosten eines Verfahrens wegen Rechtsverzögerung auferlegte, bestätigt wurde). Da dem Gericht hierfür ein vergleichsweise geringer Aufwand entstanden ist, sind die Gerichtskosten für das Rechtsverzögerungsverfahren auf CHF 300.00 festzulegen. Sie werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\nDemnach wird erkannt:\n1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.\n2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'732.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 641.55, wenn der Gesuchsteller/Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n5. Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n6. Die Kosten des Verfahrens betreffend Rechtsverzögerung von CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Schmidhauser"}