{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-2_2021-01-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146037&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf19fb0469160bbb28b06b1fd259a8b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:31", "Checksum": "4a2baeeb4a0544b0bc82b8ccfdf6868d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2\nRegeste:\nRevisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung\n\n aber anzunehmen wäre, die Gutachterin gehe von einer schon seit längerer Zeit bestehenden Situation (beidseitiger Morbus Menière; Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit) aus, könnte dieser Einschätzung, was die Zeit bis 11. August 2016 anbelangt, wegen fehlender Anhaltspunkte in den echtzeitlichen Akten nicht gefolgt werden. Weil eine vor diesem Datum eingetretene erhebliche Verschlechterung (im Sinne eines auch rechtsseitigen Morbus Menière) als zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich zu gelten hat, lassen sich die Annahmen, welche der Verfügung vom 11. August 2016 und dem diese bestätigenden Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. März 2018 zugrunde lagen, nicht als klar fehlerhaft bezeichnen, wie es für die Revision eines Gerichtsurteils vorauszusetzen wäre. Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs.\n6.\n6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).\n6.2 Dem Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 61). Da der Gesuchsteller/Beschwerdeführer unterliegt, hat der Kanton den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Zu vergüten ist ein Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 3 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 9. Oktober 2020 einen Aufwand von 10.21 Stunden geltend. Hiervon in Abzug zu bringen ist die Korrespondenz mit den Sozialen Diensten, bei der eine Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht zu erkennen ist, sowie die Positionen «Brief an Klient», soweit davon auszugehen ist, dass es sich um die Zustellung von Orientierungskopien handelt, welche praxisgemäss Kanzleiaufwand darstellt, der im Stundenansatz des Rechtsanwalts inbegriffen ist. Insgesamt handelt es sich um 1,7 Stunden, so dass ein Aufwand von 8.51 Stunden verbleibt. Bei den Auslagen sind die 95 Kopien zu CHF 0.50 (nicht CHF 1.00) einzusetzen. Zudem ist nicht einsichtig, warum für den Brief an den Gesuchsteller/Beschwerdeführer vom 9. Oktober 2020 das Porto 8 Mal angefallen sein sollte, so dass sich hier eine Kürzung um CHF 7.00 rechtfertigt. Die Auslagen von CHF 130.90 reduzieren sich damit um CHF 54.50 auf CHF 76.40. Mit der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Entschädigung von CHF 1'732.05 (8.51 x 180 plus CHF 76.40 plus 7.7%).Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Vertreters im Umfang von CHF 641.55 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 [vgl. die eingereichte Honorarvereinbarung, A.S. 67] ermittelten Honorar), wenn der Gesuchsteller/Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n"}