{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-2_2021-01-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146037&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf19fb0469160bbb28b06b1fd259a8b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. 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Vor dem Hintergrund der übrigen aktenkundigen Berichte, insbesondere der Darstellung des Hausarztes, der den Gesuchsteller über die ganze Zeit hinweg begleitete, liegt es eher näher anzunehmen, ein rechtsseitiger Morbus Menière sei Ende 2010 durch Dr. med. I.___ angenommen worden (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Dieser Arzt verwies den Gesuchsteller allerdings für eine Zweitmeinung an die ORL-Universitätsklinik, was dafür spricht, dass er sich bei seiner Einschätzung nicht völlig sicher war, und die dortigen Ärzte gingen in der Folge rechtsseitig von einem Status nach einem Hörsturz aus. Die Gutachterin Dr. med. J.___ vertritt rückblickend die Auffassung, es habe sich nicht um einen Hörsturz gehandelt, sondern schon damals sei der rechtsseitige Morbus Menière aufgetreten. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom 3. September 2019 erklärt habe, er habe schon damals unter wiederkehrenden Schwindelanfällen gelitten. Diese Begründung, welche auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu einem sehr weit zurückliegenden Sachverhalt beruht, genügt jedoch nicht, um die entgegenstehende Auffassung, welche in den zeitlich sehr viel näheren Berichten der ORL-Universitätsklinik geäussert wird, zu widerlegen. Da auch ein Hörsturz mit Schwindel einhergehen kann und die in der Folge eingetretene Remission gut mit einem solchen Beschwerdebild vereinbar ist (vgl. zu beiden Punkten Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, S. 830), kann nicht gesagt werden, diese durch die ORL-Universitätsklinik gestellte Diagnose sei klar falsch gewesen. Wohl schliesst der Umstand, dass die im Jahr 2010 durchgeführten MRI-Untersuchungen unauffällige Ergebnisse zeigten, nicht aus, dass bereits damals ein Morbus Menière rechts bestanden haben könnte, denn das Verfahren, um den hierfür beweisenden endolymphatischen Hydrops im MRI festzustellen, wurde erst später entwickelt (vgl. Wettstein/Huber/Hegemann/Röösli, ORL-, Hals- und Gesichtschirurgie: Kann man den Morbus Menière im MRI sehen?, in: Swiss Medical Forum 2014, S. 985 f.); dieser Aspekt war daher, wie die Gutachterin darlegt, im Jahr 2010 diagnostisch nicht relevant. Aus diesem Umstand lässt sich aber nur ableiten, dass unbekannt ist, zu welchem Ergebnis eine Untersuchung, welche den heutigen Möglichkeiten entspricht, damals geführt hätte. Aktenkundig ist demgegenüber, dass im Verlauf der durch echtzeitliche Berichte dokumentierten Behandlungen und klinischen Untersuchungen ab 2012 jeweils linksseitige Beschwerden geklagt wurden. Auch die durchgeführten Tests ergaben eine links betonte Symptomatik (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Erst im Bericht über das Erstgespräch für die berufliche Eingliederung vom 19. Juni 2018 wird die Aussage des Gesuchstellers festgehalten, die gleiche Symptomatik sei nun auch am anderen, d.h. rechten Ohr aufgetreten (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor), was für eine erst im Jahr 2018 aufgetretene Verschlechterung spricht. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gemäss dem zitierten Aufsatz von Wettstein/Huber/Wegemann/Röösli bei 22 % der Patienten bei klinisch einseitigem Befall auch auf der asymptomatischen Seite ein Hydrops im MRI diagnostiziert wurde (a.a.O., S. 985 f.). Wenn ein beidseitiger Hydrops dargestellt wird, bedeutet dies demnach nicht zwingend, dass auch entsprechende Symptome vorliegen und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird. Klinische Feststellungen aus der Zeit vor der MRI-Untersuchungen vom 2. Februar 2018, welche auf eine erhebliche Symptomatik am rechten Ohr hindeuten würden, finden sich in den Akten aus der Zeit ab 2012 nicht. Die vorhandenen Unterlagen (MRI-Untersuchung; Angaben des Gesuchstellers vom 19. Juni 2018) belegen demnach im Jahr 2018 einen Zustand (beidseitiger Morbus Menière), der sich gegenüber den Feststellungen, welche echtzeitlich für den Zeitraum bis zur Verfügung vom 11. August 2016 getroffen wurden (linksseitiger Morbus Menière; rechtsseitig Status nach Hörsturz), verschlechtert hat. Dass diese Verschlechterung bereits zu einem früheren, insbesondere vor der Verfügung vom 11. August 2016 liegenden Zeitraum eingetreten sein könnte, ist zwar möglich, kann aber angesichts der fehlenden echtzeitlichen Feststellungen nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten. Dies gilt sowohl für das Bestehen eines (auch) rechtsseitigen Morbus Menière als auch für das Auftreten damit assoziierter Beschwerden (die Angaben derartiger rechtsseitiger Beschwerden ist, wie erwähnt, erstmals am 19. Juni 2018 dokumentiert). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Stellungnahme der Gutachterin Dr. med. J.___ zu dieser Frage nicht eindeutig ausfällt. Sie geht zwar davon aus, die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit bestehe schon seit Anfang 2013 (IV-Nr. 136.5 S. 7), sie spricht aber auch von einem «wiederaufgetretenen» Morbus Menière rechts (was impliziert, dass dieser zuvor nicht mehr bestanden hatte; IV-Nr. 136.5 S. 6) und bejaht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation am 11. August 2016 wesentlich verändert habe (vgl. IV-Nr. 136.5 S. 7 f.). Selbst wenn"}