{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-2_2021-01-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146037&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf19fb0469160bbb28b06b1fd259a8b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:31", "Checksum": "4a2baeeb4a0544b0bc82b8ccfdf6868d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2\nRegeste:\nRevisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung\n\n5.4\n5.4.1 Das Versicherungsgericht stützte sich bei seinem Urteil auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___, welches einen Morbus Menière links diagnostiziert hatte und rechts von einem Status nach Hörsturz ausgegangen war. Falls als erwiesen zu gelten hat, dass bereits früher ein beidseitiger (und nicht bloss linksseitiger) Morbus Menière vorlag, welcher die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von 50 % (und nicht bloss 30 %) reduzierte, so dass vor dem 11. August 2016 ein Rentenanspruch entstand, läge ein Grund für eine Revision des Urteils vom 27. März 2018 vor.\n5.4.2 Der Umstand, dass in der MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 ein beidseitiger endolymphatischer Hydrops festgestellt wurde, bildet für sich allein keinen Beweis dafür, dass es sich schon vor dem 11. August 2016 so verhalten hätte. Insbesondere lässt sich den Akten nicht die Aussage entnehmen, es sei generell ausgeschlossen, dass ein zunächst einseitig gegebener Morbus Menière im späteren Verlauf auf beiden Seiten auftritt. Vielmehr besteht soweit ersichtlich Einigkeit darin, dass sich ein zunächst nur einseitiger Morbus Menière zu einem beidseitigen entwickeln kann. Ein Nachweis dafür, dass die Beidseitigkeit schon früher gegeben war, müsste sich daher aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ergeben."}