{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-2_2021-01-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146037&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf19fb0469160bbb28b06b1fd259a8b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. 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Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3). Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende oder unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht (BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249 f.).\n5.2 Wenn bildgebende Untersuchungen zu klaren Resultaten führen, welche frühere Einschätzungen als eindeutig falsch erscheinen lassen und die Anspruchsbeurteilung verändern, kann dies eine Grundlage für eine (prozessuale) Revision bilden. Das Bundesgericht hat beispielsweise einen Revisionsgrund bejaht, als sich durch eine Nierenbiospsie eine organische Ursache für Beschwerden nachweisen liess, welche zuvor als psychogen interpretiert worden waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2017 vom 31. August 2018 E. 5). Ein Revisionsgrund könnte sich hier daraus ergeben, dass die Ärztinnen und Ärzte der ORL-Universitätsklinik aufgrund der Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 neu einen beidseitigen Morbus Menière diagnostizierten, nachdem zuvor von einem linksseitigen Morbus Menière ausgegangen worden war. Im Rahmen des in der Folge eingeholten polydisziplinären Gutachtens bestätigte die ORL-Gutachterin Dr. med. J.___ die Diagnose eines beidseitigen Morbus Menière.\n5.3 Ob ein Revisionsgrund erfüllt ist, hängt demnach davon ab, ob das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2018 zwingend anders hätte entscheiden müssen, wenn ihm der Bericht vom 19. Februar 2018 über die Ergebnisse der MRT-Untersuchung vom 2. Februar 2018 und die anschliessenden Interpretationen dieses Berichts vorgelegen hätten. Zu beurteilen war damals der Sachverhalt, wie er sich bis zur Verfügung vom 11. August 2016 entwickelt hatte. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass die am 2. Februar 2018 erstellten MRT-Aufnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Bestehen eines beidseitigen Morbus Menière schliessen lassen und dass diese Feststellung in Verbindung mit den sonstigen Abklärungsergebnissen zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit führt.\n"}