{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-2_2021-01-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146037&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf19fb0469160bbb28b06b1fd259a8b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:31", "Checksum": "4a2baeeb4a0544b0bc82b8ccfdf6868d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2\nRegeste:\nRevisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung\n\n\n4.2.4 Das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 enthält ein oto-rhino-laryngologisches Teilgutachten von Dr. med. J.___, Fachärztin Oto-Rhino-Laryngologie (Exploration vom 3. September 2019; IV-Nr. 136.5). Sie diagnostiziert ebenfalls einen endolymphatischen Hydrops beidseits (im Sinne eines beidseitigen Morbus Menière). In ihrer Beurteilung führt die Expertin aus, in den Akten werde zuerst eine Hörstörung rechts als Morbus Menière rechts festgehalten (Bericht vom 17. Dezember 2012, E. II. 4.1.2 hiervor). Später sei dann aus diesem Morbus Menière in den Akten ein «Hörsturz rechts» geworden. Der Beschwerdeführer sage jedoch (anlässlich der aktuellen Begutachtung) aus, er habe bereits damals unter wiederkehrenden Schwindelanfällen gelitten, danach habe sich aber das rechte Ohr gebessert und sei ruhig geworden. Man könne davon ausgehen, dass der rechtsseitige Morbus Menière bereits ca. 2009 in Erscheinung getreten sei. In der MRT-Untersuchung sei damals nicht gezielt nach einem Hydrops gesucht worden, da dies erst in den letzten Jahren diagnostisch relevant geworden sei. Später habe sich dann eine Problematik linksseitig «hinzugesellt», welche zur Diagnose eines Morbus Menière links geführt habe. Da auf der linken Seite die Beschwerden zugenommen hätten, habe man sich nach einer erfolglosen medikamentösen Therapie zu einer Paukendrainage entschieden, welche anfänglich geholfen habe. Bei Zunahme der Beschwerden sei schlussendlich eine Gentamycin-Instillation im linken Ohr durchgeführt worden zur Ausschaltung des peripheren Vestibularorganes. Bei Beidseitigkeit der Erkrankung (subjektiv durch Druck im rechten Ohr, Fluktuation des Hörvermögens und Verstärkung der Hörminderung), aber auch durch eine objektiv nachgewiesene MRI-Untersuchung, sei diese Behandlung auf der rechten, ebenfalls betroffenen Seite nicht mehr möglich. Somit bestehe ein dokumentierter, objektiver Ausfall des linken Vestibularorgans, welcher die Gangunsicherheit und ständigen kleinen, kurzzeitigen Schwindelbeschwerden gut erkläre. Wie aber auch die wiederkehrenden, grösseren Schwindelanfälle durch den wiederaufgetretenen und gesicherten Morbus Menière rechts. Zusätzlich werde eine vestibuläre Migräne festgehalten, welche den Gesuchsteller zusätzlich störe. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, geht die Gutachterin in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker von einer dauerhaften vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. In einer angepassten Tätigkeit (mit der Möglichkeit zu verlängerten Pausen und kurzfristigen Ausfällen bei Schwindelanfällen) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Weiter hält die Gutachterin fest, die im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor) geschätzte Arbeitsfähigkeit von 70 % sehe sie als zu hoch an, zumal damals die Beidseitigkeit des endolymphatischen Hydrops nicht konkret bekannt gewesen sei. Insofern habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden und sie halte aus ORL-Gründen eine maximale Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf von 50 % für angebracht. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit schätze sie gemäss Aktenlage und Anamnese auf Januar 2013 ein. Dasselbe gelte für die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 11. August 2016 wesentlich verändert habe, antwortet die Gutachterin: «Ja, im MRI von 2018 wurde nun definitiv auch zusätzlich die Diagnose eines endolymphatischen Hydrops rechts gestellt». Auf die Frage, worin diese Veränderung bestehe und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, erklärt Dr. med. J.___, die Arbeitsfähigkeit von 70 %, welche im Gutachten von 2015 attestiert worden sei, sei zu hoch bei dieser beidseitigen Problematik.\n5. Der dargestellte Sachverhalt ist unter dem Aspekt des Revisionsgesuchs wie folgt zu beurteilen:"}