{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-2_2021-01-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146037&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf19fb0469160bbb28b06b1fd259a8b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:31", "Checksum": "4a2baeeb4a0544b0bc82b8ccfdf6868d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2\nRegeste:\nRevisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung\n\n\nDem als ärztliche Erstexpertise zuhanden der Beschwerdegegnerin bezeichneten Bericht der ORL-Universitätsklinik vom 19. Dezember 2014 (IV-Nr. 13) lässt sich entnehmen, der Gesuchsteller stelle sich vor mit progredienter Hörminderung bei Morbus Menière beidseits. Seit einem Jahr sei die Hörminderung nicht weiter fortgeschritten bei konstantem Tinnitus links und gelegentlich fluktuierendem Gehör. Im Reintonaudiogramm hatte sich laut dem Bericht eine Hörminderung rechts von 10 % und links von 59.1 % ergeben. Im Sprachaudiogramm wurde ein Hörverlust rechts von 13.3 % und links von 60 % gemessen (IV-Nr. 13). Gestützt auf diesen Bericht leistete die Beschwerdegegnerin am 10. März 2015 Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (IV-Nr. 23).\n4.2 Im Urteil vom 27. März 2018 war der Zeitraum bis zur Verfügung vom 11. August 2016 zu beurteilen. Später ergaben sich die folgenden neuen Erkenntnisse und Sachverhaltselemente:\n4.2.1 Ein an den Hausarzt gerichteter Bericht der ORL-Universitätsklinik vom 19. Februar 2018 über eine weitere klinische Nachkontrolle vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 96; 122 S. 2 f.) nennt folgende Diagnosen:\n· Sicherer beidseitiger endolymphatischer Hydrops, rechtsbetont mit/bei\n- leicht bis mittelgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit beidseits\n- peripher vestibulärem Defizit links im tieffrequenten Bereich\n· Vestibuläre Migräne\nWeiter wird ausgeführt, in einer MRI-Aufnahme des Felsenbeins nativ und km vom 2. Februar 2018 hätten sich Zeichen des endolymphatischen Hydrops Grad I-II beidseits rechtsbetont gezeigt. In der Beurteilung wird erklärt, die Bildgebung bestätige nun einen beidseitigen endolymphatischen Hydrops.\n4.2.2 Am Erstgespräch betreffend berufliche Eingliederung vom 19. Juni 2018 erklärte der Beschwerdeführer, er habe seit ca. zwei Monaten auch auf dem anderen Ohr die gleichen Beschwerden (vgl. Protokolleintrag vom 19. Juni 2018).\n4.2.3 In einem Schreiben vom 5. Februar 2019 (IV-Nr. 120 S. 3 f.) nennt das Spital D.___, Schwindelzentrum, gestützt auf die interdisziplinäre Schwindelsprechstunde vom 18. Januar 2019 ebenfalls die im vorstehend erwähnten Bericht vom 19. Februar 2018 genannten Diagnosen.\nIn einem Schreiben vom 19. Februar 2019 (IV-Nr. 120 S. 1 f.) nennt das Spital D.___, Schwindelzentrum, als Diagnosen einen Morbus Menière links mit/bei Status nach Paukenröhrcheneinlage im Januar 2013, ein peripher vestibuläres Defizit links, einen Status nach Hörsturz rechts im Jahr 2009, sowie Zeichen des endolymphatischen Hydrops Grad I-II beidseits rechtsbetont (DD bilateraler Morbus Menière; DD vestibuläre Migräne). In der Beurteilung wird erklärt, der objektive Zustand des Gesuchstellers sei aus neurootologischer Sicht seit August 2016 stabil und habe sich nicht geändert. Subjektiv gebe der Gesuchsteller eine Verschlechterung im Sinne von Kopfschmerzen und kurzen Schwindelattacken an, die man symptomatisch behandle."}