{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-2_2021-01-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146037&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf19fb0469160bbb28b06b1fd259a8b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:31", "Checksum": "4a2baeeb4a0544b0bc82b8ccfdf6868d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2\nRegeste:\nRevisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung\n\n4.1\n4.1.1 In seinem Urteil vom 27. März 2018 stützte sich das Versicherungsgericht auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 28. Dezember 2015 (IV-Nr. 51). Die darin enthaltenen Aussagen zur Diagnose und zur Arbeitsfähigkeit fasste es in E. II. 3.1, 2. Absatz, S. 7 des Urteils wie folgt zusammen:\n«Im Weiteren wurde ausgeführt, der Explorand leide an rezidivierenden Drehschwindelattacken mit Nausea und einem Tinnitus links, welcher trotz Hörgeräten nicht verschwunden sei. Bei der durchgeführten otorhinolaryngologischen Untersuchung seien ein Morbus Menière links mit pantonaler Schallempfindungsschwerhörigkeit und ein mittelgradiger Tinnitus links diagnostiziert worden. Auf der rechten Seite bestehe eine Schallempfindungsschwerhörigkeit bei Status nach Hörsturz im Jahr 2009. Aufgrund der Schwindelsymptomatik seien dem Exploranden sturzgefährdende Tätigkeiten und solche mit rotierenden Maschinen nicht mehr zumutbar. Auch das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeugs sei nicht geeignet. Die Tätigkeit als Automechaniker sei daher kaum mehr möglich. Wegen der Schallempfindungsschwerhörigkeit seien auch Tätigkeiten mit hohem Umgebungsgeräuschpegel sowie höhergradigen Anforderungen ans Gehör nicht mehr möglich. Aufgrund der instabilen Beschwerdesymptomatik mit Schwindelerscheinungen bei Bewegungen sei die Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit um 30 % vermindert.»\n4.1.2 Dem Gericht lagen in Bezug auf die hier interessierenden otorhynolaringologischen Aspekte insbesondere die folgenden weiteren Dokumente vor:\nDer Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2015 (IV-Nr. 41) aus, der Gesuchsteller habe sich am 17. November 2010 erstmals auf der Notfallstation des Spitals H.___ vorgestellt wegen Schwindels. Die Diagnose habe auf unklaren Schwankschwindel gelautet. Am 23. November 2010 habe der Gesuchsteller ihn, Dr. med. G.___, wegen eines im Winter akzentuierten Schwindels und eines Pfeiftinnitus links aufgesucht. An Fremdunterlagen sei ein MRI-Befund des Schädels vorgelegen, welcher unauffällige Verhältnisse beschrieben habe. Es sei die Zuweisung an den HNO-Spezialisten Dr. med. I.___ erfolgt, der die Diagnose eines Morbus Menière gestellt habe. Dr. med. I.___ habe den Gesuchsteller in der Folge für eine Zweitmeinung an das Spital D.___, Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (nachfolgend: ORL-Universitätsklinik) überwiesen.\nDer Bericht der ORL-Universitätsklinik vom 17. Dezember 2012 nennt als Diagnosen ein cochleovestibuläres Defizit links mit Verdacht auf endolymphatic Hydrops und einen Status nach Hörsturz rechts. Zur Anamnese wird erklärt, seit vier Jahren werde der Gesuchsteller jeweils im Winter von Schwankschwindel und Gangunsicherheit heimgesucht. Vor drei Jahren sei aufgrund einer gleichen Symptomatik auf der rechten Seite eine HNO-ärztliche Beurteilung vorgenommen und ein Morbus Menière rechts diagnostiziert worden. Damals sei eine MRT-Untersuchung des Schädels durchgeführt worden, welche normale Verhältnisse gezeigt habe. In der Beurteilung wird ausgeführt, die Untersuchung habe ein cochleovestibuläres Defizit links gezeigt, welches gut zu einem endolymphatic Hydrops passen würde (IV-Nr. 37.8 S. 12 f.).\nAm 7. Januar 2013 erfolgte bei der klinischen Diagnose eines Morbus Menière links in der ORL-Universitätsklinik ein operativer Eingriff. Es wurde eine Paukenröhrcheneinlage links vorgenommen (IV-Nr. 37.8 S. 14). In der Folge klagte der Gesuchsteller aber weiterhin über Schwindelbeschwerden (vgl. IV-Nr. 37.8 S. 18). Am 17. September 2013 fand bei unveränderter klinischer Diagnose eines Morbus Menière links eine weitere Operation statt (Ohrmikroskopie links, Gehörgangsreinigung und Instillation von Gentamycin 40 mg/ml; IV-Nr. 37.8 S. 1).\nAb 22. Juli 2013 war der Gesuchsteller arbeitsunfähig geschrieben. Nach einer Anmeldung zur Früherfassung (IV-Nr. 1) fand am 28. November 2013 ein Gespräch mit der Beschwerdegegnerin statt. Dabei erklärte der Gesuchsteller, er leide seit dreieinhalb bis vier Jahren an einem Morbus Menière. Zuerst sei nur die rechte Seite befallen gewesen, jetzt sei es die linke Seite. Rechts sei es spontan gut geworden mit wieder gutem Gehör. Jeden Morgen, wenn er sich drehe, bekomme er Schwindel. Je nach Bewegungen könne dieser bis viermal pro Tag auftreten. Auch ohne Schwindel könne er nicht sicher geradeaus gehen. Das Gehör links sei schlecht und es bestehe ein Geräusch (Tinnitus; vgl. IV-Nr. 6).\nIn einem Bericht vom 31. März 2014 diagnostizierte die ORL-Universitätsklinik nach einer Nachkontrolle (für frühere Nachkontrollen vgl. IV-Nr. 37.8 S. 8 und S. 15) einen endolymphatic Hydrops links bei Status nach Paukenröhrcheneinlage links am 7. Januar 2013 sowie Status nach Hörsturz rechts 2009 (vgl. zur Terminologie betreffend endolymphatic Hydrops und Morbus Menière die Ausführungen im oto-rhino-laryngologischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle E.___, IV-Nr. 136.5 S. 6 oben). Zum Status wird ausgeführt, der Rinne-Versuch sei rechts positiv links negativ ausgefallen, der Weber-Test in der Mitte (IV-Nr. 27)."}