{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-2_2021-01-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146037&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf19fb0469160bbb28b06b1fd259a8b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:31", "Checksum": "4a2baeeb4a0544b0bc82b8ccfdf6868d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2\nRegeste:\nRevisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. März 2018 / Rechtsverzögerung\n\n\n3.2.2 Die Diagnose «sicherer beidseitiger endolymphatischer Hydrops, rechtbetont» findet sich erstmals im Bericht des Spitals D.___ vom 19. Februar 2018, der am 3. Juli 2018 zu den Akten der Beschwerdegegnerin gelangte und auf eine MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 Bezug nimmt (IV-Nr. 96). Adressiert ist der Bericht an den Hausarzt des Gesuchsstellers. Wie das Dokument in die IV-Akten gelangte, ist unklar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesuchsteller und sein Vertreter zunächst keine Kenntnis von diesem Bericht und der MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 hatten. Am 21. Februar 2019 liess der Gesuchsteller sinngemäss eine Neuanmeldung für den Rentenanspruch vornehmen und gleichzeitig um Akteneinsicht ersuchen. Mit der Akteneinsicht erlangte er kurz darauf Kenntnis des Berichts vom 19. Februar 2018. Mit dem Schreiben vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 119) liess er überdies einen Bericht desselben Spitals vom 5. Februar 2019 einreichen, in dem ebenfalls die Diagnose «sicherer beidseitiger endolymphastischer Hydrops» gestellt wird (IV-Nr. 120 S. 3 f.), gleichzeitig allerdings auch einen weiteren Bericht derselben Institution vom 19. Februar 2019, der wieder von einem Morbus Menière links spricht und erklärt, die Situation habe sich seit August 2016 nicht verändert (IV-Nr. 120 S. 1 f.). Am 1. März 2019 liess der Gesuchsteller überdies den bereits erwähnten Bericht vom 19. Februar 2018 nochmals zu den Akten geben (IV-Nr. 122 S. 2 f.). Am 10. April 2019 ersuchte er darum, das Schreiben vom 21. Februar 2019 als Neuanmeldung (für den Rentenanspruch) zu behandeln und darauf einzutreten (IV-Nr. 126). Definitiv gestellt wurde die Diagnose eines endolymphatischen Hydrops beidseits sodann im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136.2 S. 5, 136.5 S. 5). Der Gesuchsteller liess am 7. November 2019 erklären, er verzichte auf eine Stellungnahme zu diesem Gutachten (IV-Nr. 139). In der Folge gelangte die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ am 17. Dezember 2019 zum Ergebnis, es handle sich dabei nicht um eine Sachverhaltsänderung, sondern um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts (IV-Nr. 140). Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter des Gesuchstellers am 29. Januar 2020 zugestellt (IV-Nr. 142) und ging ihm am 30. Januar 2020 zu (vgl. Revisionsgesuch, S. 7 und 8; A.S. 27 f.). Dieser stellte am 28. April 2020 das Revisionsgesuch.\n3.2.3 Das Vorliegen eines endolymphatischen Hydrops beidseits (und nicht nur links) wurde erstmals in der MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2018 festgestellt. Es leuchtet ein, dass der Gesuchsteller zunächst davon ausging, der linksseitige Morbus Menière, der im früheren Verfahren festgestellt worden war, habe sich in der Folge zu einem beidseitigen Morbus Menière entwickelt, und deshalb am 21. Februar 2019 eine Neuanmeldung in Bezug auf den Rentenanspruch vornahm. Erst die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 17. Dezember 2019 lieferte eine Grundlage für die Annahme, es könnte sich um einen Befund handeln, der bereits während des im früheren Verfahren zu beurteilenden Zeitraums bis zur Verfügung vom 11. August 2016 vorgelegen war. Da diese Stellungnahme dem Vertreter des Gesuchstellers am 30. Januar 2020 zuging, wurde die Frist von 90 Tagen mit der Eingabe vom 28. April 2020 gewahrt.\n4. Zu prüfen bleibt, ob das Revisionsgesuch materiell begründet ist. Zum in diesem Zusammenhang relevanten Sachverhalt ergeben sich aus den Akten insbesondere die folgenden Umstände:\n"}