{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2020-2_2021-01-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146037&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bf19fb0469160bbb28b06b1fd259a8b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2020.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 29.01.2021 VSGES.2020.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch VSG-Urteil vom 27. 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Die zuvor im November 2019 geäusserte Bitte, es sei ein Vorbescheid zu erlassen, kann in dieser Konstellation nicht als Begehren um Erlass eines Entscheids gelten, wie es für die Annahme einer Rechtsverzögerung nach Art. 56 Abs. 2 ATSG vorausgesetzt wird: Erstens fehlt es an der Dringlichkeit der Aufforderung, welche erkennen liesse, dass die versicherte Person Wert auf ein beförderliches Handeln legt und eine Verzögerung als Rechtsverzögerung betrachten würde. Zweitens hatte sich durch die RAD-Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 insofern eine neue Situation ergeben, als die Frage, ob seit der Verfügung vom 11. August 2016, welche durch das Versicherungsgericht im Rentenpunkt bestätigt worden war, eine erhebliche Veränderung eingetreten sei, näher zu prüfen war. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung war, darüber müsse zeitnah ein Entscheid gefällt werden, hätte er dies entsprechend kundtun müssen. Die Verfahrensdauer von einem halben Jahr zwischen der Erstattung des Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ und der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann auch nicht grundsätzlich als übermässig lang gelten. Der Beschwerdeführer begründet den Vorwurf der Rechtsverzögerung denn auch in erster Linie mit der Situation, die sich für ihn aus der Frist von 90 Tagen für ein Gesuch um Revision des Gerichtsurteils vom 27. März 2018 ergibt. Dieser Aspekt lässt sich nachvollziehen; er vermag aber jedenfalls dann keine Rechtsverzögerung zu begründen, wenn nicht zuvor eine Aufforderung an die Beschwerdegegnerin ergangen ist, innerhalb der Frist einen Vorbescheid über die Neuanmeldung zu erlassen. Es kommt hinzu, dass der Vorbescheid keine Garantie für einen künftigen Entscheid bietet und somit dem Beschwerdeführer die von ihm angestrebte «Absicherung» ohnehin nicht hätte verschaffen können. Eine Rechtsverzögerung liegt nicht vor.\n3. Zu behandeln ist weiter das Revisionsgesuch.\n3.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 ATSG). Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).\n3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Frist von 90 Tagen zur Stellung des Revisionsgesuchs gewahrt wurde.\n3.2.1 Der Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) erblickt die neue Tatsache darin, dass das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 2018 gestützt auf die damalige Aktenlage von einem linksseitigen Morbus Menière ausging, während durch die zwischenzeitlich durchgeführten Untersuchungen im Spital D.___ und das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 erstellt sei, dass es sich um einen beidseitigen Morbus Menière handle. Er macht geltend, er sei zunächst davon ausgegangen, es handle sich um eine Veränderung des Sachverhalts. Erst durch die ihm am 30. Januar 2020 zugestellte Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom 17. Dezember 2019 hätten sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der durch die neuen Untersuchungen festgestellte beidseitige Morbus Menière bereits während des Zeitraums vor der Verfügung vom 11. August 2016 bestanden haben könnte."}